Absatz einsPersonen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generaldirektors, eines Direktors, eines Landesdirektors oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ziffer einssie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
- Ziffer 2sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.