Absatz einsDem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
- Ziffer einsdie Überwachung der Geschäftsführung;
- Ziffer 2die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
- Ziffer 3die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
- Ziffer 4die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
- Ziffer 5die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
- Ziffer 6die Genehmigung der langfristigen Pläne für das Inhaltsangebot in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems sowie der langfristigen Pläne für Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
- Ziffer 6 adie Genehmigung des Qualitätssicherungssystems (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins a,);
- Ziffer 6 bzu den für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation geltenden Richtlinien insbesondere im Hinblick auf an Minderjährige gerichtete audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;
- Ziffer 6 czu den von der Geschäftsführung vorgelegten Plänen über den Ausbau des barrierefreien Angebots für hör- und sehbehinderte Menschen;
- Ziffer 7die Beschlussfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 31,) sowie die Genehmigung von Tarifwerken der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,);
- Ziffer 8die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;
- Ziffer 9die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
- Ziffer 10die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach Paragraph 39, zu veröffentlichen sind;
- Ziffer 11die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung des Konzernabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;
- Ziffer 12die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung sowie der Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung für Programme, die Entgegennahme von Berichten des Generaldirektors sowie die Beschlussfassung über Empfehlungen hierzu;
- Ziffer 13die Beschlussfassung über Beschränkungen bei der Werbung und der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gemäß Paragraph 13, Absatz 7 und 8 sowie Paragraph 14, Absatz 3 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;, &, #, 160 ;,
- Ziffer 14die Beschlussfassung über den Jahresbericht (Paragraph 7,);
- Ziffer 15auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogramms gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sowie die Beschlussfassung über kommerzielle Aktivitäten im Sinne der Paragraphen 9 bis 9b.