Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsWerbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
  2. Absatz 2Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige gerichteter Werbung unzulässig.
  3. Absatz 3Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, setzt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors den Umfang der Werbung in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Derart festgelegte Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Sendezeiten für Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden.
  4. Absatz 4Eines der österreichweiten Programme des Hörfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, hat von Werbung frei zu bleiben. In österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Hörfunkwerbung darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem Programm darf Werbung im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Hörfunkwerbung, die in bundeslandweiten Programmen gesendet wird, ist nur einmal zu zählen und darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Die Dauer von Werbung, die zeitgleich in mehr als einem bundeslandweiten Programm ausgestrahlt wird (Ringwerbung), ist jeweils in die fünfminütige Werbedauer des betreffenden bundeslandweiten Programms einzurechnen.
  5. Absatz 5In Fernsehprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Österreichweite Fernsehwerbung darf im Jahresdurchschnitt die Dauer von 42 Minuten pro Tag pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die nach dem vorstehenden Satz oder nach Paragraph 4 b, Absatz 2, vierter Satz und Paragraph 4 c, Absatz 2, fünfter Satz höchstzulässige Werbezeit einzurechnen ist Werbung für vom Österreichischen Rundfunk finanzierte oder mitfinanzierte Kinofilme. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
  6. Absatz 5 aAusgenommen von Absatz 5, erster und zweiter Satz ist auf je ein Bundesland beschränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherweise kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Konsumentenschutz. Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchstens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt. Absatz 5, vorletzter und letzter Satz bleiben unberührt. Die Werbung darf nur von folgenden Rechtsträgern in Auftrag gegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Länder und Gemeinden;
    2. Ziffer 2
      sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie landesweit tätig sind;
    3. Ziffer 3
      gemeinnützige Rechtsträger (Paragraphen 34, ff Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,);
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die ausschließlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben in den im ersten Satz genannten Bereichen wahrnehmen und an denen ein Land allein oder mit anderen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund, oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die ein Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.
    Die Werbung darf darüber hinaus vom Österreichischen Rundfunk nur dann ausgestrahlt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er für den Gegenstand der Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben hat oder geben wird.
  7. Absatz 5 bDer Österreichische Rundfunk hat die Regulierungsbehörde über sämtliche Vereinbarungen zur Ausstrahlung von Werbung unter Angabe von Art und Umfang der Leistung und unter Angabe des Entgelts nach Absatz 5 a,, einschließlich der Kooperationen nach dem letzten Satz, quartalsweise zu unterrichten.
  8. Absatz 6Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von
    1. Ziffer eins
      Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind und
    2. Ziffer 2
      Produktplatzierungen.
  9. Absatz 7Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks in Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3,) und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.
  10. Absatz 8Fernsehwerbung für periodische Druckwerke darf auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten und der Tarife hat gegenüber allen Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das Tarifwerk der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,).
  11. Absatz 9Auf Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken im Programm- und Online-Angebot finden die Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 9 sowie des Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz sinngemäß Anwendung.
  12. Absatz 10Ein Auftraggeber kommerzieller Kommunikation darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
  13. Absatz 11Teleshopping ist dem Österreichischen Rundfunk und seinen Tochtergesellschaften untersagt.

Schlagworte

Sportveranstaltung, Kulturveranstaltung, Kindersendung

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119456