Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

3. Abschnitt
Kommerzielle Kommunikation

Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsKommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt.
  2. Absatz 2In der kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.
  3. Absatz 3Kommerzielle Kommunikation darf nicht
    1. Ziffer eins
      die Menschenwürde verletzen,
    2. Ziffer 2
      Diskriminierungen nach Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Glauben oder Staatsangehörigkeit oder sexueller Ausrichtung enthalten,
    3. Ziffer 3
      Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,
    4. Ziffer 4
      Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden,
    5. Ziffer 5
      rechtswidrige Praktiken fördern,
    6. Ziffer 6
      irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden oder
    7. Ziffer 7
      die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Jede Form der kommerziellen Kommunikation für Spirituosen, Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse sowie für nur auf ärztliche Verschreibung erhältliche Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen ist verboten. Kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
  5. Absatz 5Kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern.
    2. Ziffer 2
      Sie darf insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
    3. Ziffer 3
      Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
    4. Ziffer 4
      Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
    5. Ziffer 5
      Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
    6. Ziffer 6
      Enthaltsamkeit oder Mäßigung in Bezug auf den Genuss alkoholischer Getränke darf nicht negativ dargestellt werden.
    7. Ziffer 7
      Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
  6. Absatz 6Kommerzielle Kommunikation darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
    1. Ziffer eins
      Sie darf keine direkten Aufrufe zu Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
    2. Ziffer 2
      Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
    3. Ziffer 3
      Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
    4. Ziffer 4
      Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
  7. Absatz 7Die Darstellung von Produktionshilfen oder Preisen von unbedeutendem Wert in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information ist unzulässig.
  8. Absatz 8Der Österreichische Rundfunk hat für kommerzielle Kommunikation bei und in Kindersendungen betreffend Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erlassen. Diese bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates und sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9Der Stiftungsrat kann für die kommerzielle Kommunikation weitere inhaltliche und zeitliche Beschränkungen festlegen. Derart festgelegte Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.

Schlagworte

Hörfunkprogramm

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119455