Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
- Ziffer einsTochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
- Ziffer 2diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach Paragraph 25 a, AMD-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, nach Paragraph 9, veranstalteten Programms beschränkt, wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Eines dieser beiden Fernsehprogramme bildet die Ausstrahlung des nach Paragraph 4 c, veranstalteten Programms.