Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Kommerzielle Spartenprogramme

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
    1. Ziffer eins
      Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
    2. Ziffer 2
      diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
    Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) über Satellit, Kabel oder digitale terrestrische Übertragungskapazitäten veranstalten.
  2. Absatz 2,Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (Paragraph 8 a,) dar.
  3. Absatz 3,Auf derartige Programme finden die Regelungen der Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz eins, 2, 11 bis 14, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, 2, 5, zweiter und dritter Satz, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz eins und 3 sowie Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 3 und 6 Anwendung. Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialen des betreffenden nach Paragraph 9, veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Für die Veranstaltung dieser Programme finden Paragraph 10, Absatz eins, 2 und Absatz 11 bis 13, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins bis 4 erster Satz, Absatz 5, zweiter und dritter Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz und Absatz 8,, Paragraph 14, Absatz eins bis 6 sowie die Paragraphen 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5,Spartenprogramme dürfen nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119450