Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

1a. Abschnitt
Auftragsvorprüfung

Anwendungsbereich

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Absatz 2, anzubieten beabsichtigt.
  2. Absatz 2,Als neue Angebote gelten
    1. Ziffer eins
      Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der Paragraphen 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      bestehende Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.
  3. Absatz 3,Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere vor:
    1. Ziffer eins
      wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß Paragraph 3, unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,
    Ein Indiz für eine wesentliche Unterscheidung liegt vor, wenn der aus der Neuschaffung oder der Änderung entstehende finanzielle Aufwand mehr als 2 vH der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beträgt.
  4. Absatz 4,Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 3, vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (Paragraph 5 a,), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,).
  5. Absatz 5,Unbeschadet Paragraph 4 g, darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 6 b, nicht erbracht werden.

Schlagworte

Bundesbehörde, Krisenfall

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119447