Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Marktanalyseverfahren

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde führt von Amts wegen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, eine Analyse der durch die Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, festgelegten relevanten Märkte durch. Ziel dieses Verfahrens ist nach der Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist, die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.
  2. Absatz 2Gelangt die Regulierungsbehörde in diesem Verfahren zur Feststellung, dass auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 46 oder nach Paragraph 47, Absatz eins, aufzuerlegen, wobei dem allfälligen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Märkten im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes bei der Wahl und Ausgestaltung der Verpflichtungen angemessen Rechnung zu tragen ist. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für Unternehmen werden, sofern sie den relevanten Markt betreffen, von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele geändert oder neuerlich auferlegt. Bei Wegfall eines durch Verordnung festgelegten Marktes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, entfallen auch die für diesen Markt auferlegten spezifischen Verpflichtungen.
  3. Absatz 3Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie – mit Ausnahme von Paragraph 47, Absatz 2, – keine Verpflichtungen gemäß Absatz 2, auferlegen; diesfalls stellt die Regulierungsbehörde durch Bescheid fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb herrscht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen auf diesem Markt bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.
  4. Absatz 4Im Falle länderübergreifender Märkte, die durch Entscheidung der Europäischen Kommission festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden die Marktanalyse in enger Abstimmung und unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht durch und stellen einvernehmlich fest, ob ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. Die Absätze 1, 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt sowie der Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Absatz 6Nutzer und Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen sind verpflichtet, in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang in den Verfahren nach Paragraph 36 und Paragraph 37, mitzuwirken.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde hat nach Absatz 2 bis 4 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine Abschrift an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  8. Absatz 8Partei im Marktanalyseverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen beibehalten, auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
  9. Absatz 9Parteien im Marktanalyseverfahren nach Paragraph 40, KOG sind ferner jene, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
  10. Absatz 10Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, KOG gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung des in der Verordnung nach Paragraph 36, Absatz eins, festgelegten und im gegenständlichen Verfahren zu analysierenden Marktes zu enthalten hat.
  11. Absatz 11Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in Paragraph 44 d, Absatz 2, AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu enthalten.