Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

25.05.2011

Text

Aufträge und Aufsicht

Paragraph 18,

  1. Absatz einsIm Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.
  2. Absatz 2Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;
    3. Ziffer 3
      soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
    Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; im Fall der Ziffer 2 und 3 sind diese schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Den in Absatz 3, genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Absatz 3, nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 4, nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Absatz 3, nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 4, nicht erteilt. Paragraph 16, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.