(5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Abs. 3 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 4 nicht erteilt. § 16 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Telekommunikation und Post widerrufen, wenn dieser seine Weisung gemäß Absatz 3, nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 4, nicht erteilt. Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Absatz 3, nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 4, nicht erteilt. Paragraph 16, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.