Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

6. Abschnitt
Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verfahrensvorschriften

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDie KommAustria, der Bundeskommunikationssenat, die Telekom-Control-Kommission und die RTR-GmbH wenden das AVG, in Verwaltungsstrafsachen das VStG und das VVG an, sofern die Bundesgesetze, die von ihnen zu vollziehen sind, nichts anderes bestimmen. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria nach Paragraph 8, ORF-G, nach den Paragraph 6 b, Absatz 3,, Paragraphen 11,, 12, 15, Paragraph 15 b, Absatz 4,, Paragraph 28 b, Absatz 2 und 28d Absatz 4, PrR-G, nach den Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraphen 12,, 14, 20, 22, 25 Absatz 5 und 6, Paragraph 25 a, Absatz 9 und 10, Paragraphen 26,, 27, 27a und 27b AMD-G sowie nach Paragraph 120, TKG 2003 haben abweichend von Paragraph 64, AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
  2. Absatz 2Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
  3. Absatz 3Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 34,, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.