(2)Absatz 2Durch Gesetz können Organe
zur sachverständigen Prüfung,
zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,
zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen,
mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,
zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,
zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien,
zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts,
zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder,
soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist,
von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß den Z 2, 3, 5a und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß den Ziffer 2,, 3, 5a und 8 handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.