Bundesfinanzgesetz 2010
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2010,
BG
Artikel 2
16.07.2010
BFG 2010
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch dreizehn
Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die im Finanzjahr 2010 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden.
13.03.2019
20006316
NOR40119355