Absatz eins,Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit den akademischen Grad „Bachelor of Education (BEd)“ von Amts wegen zu verleihen.