Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Text

Studienbuch, Studienausweis

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Studiengängen ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (Paragraph 73,) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.
  3. Absatz 3,Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten und hat Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer des oder der Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Der Studienausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.