Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011

Text

Lehrgänge, Hochschullehrgänge

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 3,) und Hochschullehrgänge (Paragraph 35, Ziffer 2,), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Lehrgänge und Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für die Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.
  3. Absatz 3,Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.