Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

Säumnis von Organen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Kommt ein anderes als in Absatz 2, genanntes Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat wahrzunehmen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.
  2. Absatz 2,Ist die Studienkommission, das Rektorat oder der Rektor bzw. die Rektorin im Sinne des Absatz eins, säumig, hat der Hochschulrat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
  3. Absatz 3,Ist der Hochschulrat im Sinne des Absatz 2, oder in einer Angelegenheit des Paragraph 12, säumig, hat das zuständige Regierungsmitglied die Ersatzvornahme vorzunehmen.