Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
- Litera abei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
- Litera bbei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
- Litera cbei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
- Litera dunter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,
- Litera eunter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,
- Litera fbei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und
- Litera gbei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.
Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.