Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Günstiger Schulerfolg

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer günstige Schulerfolg ist gegeben:
    1. Ziffer eins
      für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,
    2. Ziffer 2
      für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
  2. Absatz 2Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, erfolgt an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.
  4. Absatz 4An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht;
    2. Ziffer 2
      im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
      1. Litera a
        für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,
      2. Litera b
        für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
      welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durch Verordnung festzulegen.