Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Text

Munition für Faustfeuerwaffen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsMunition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (Paragraph 20, Absatz eins,) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
  2. Absatz 2Munition gemäß Absatz eins, darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe geeignet ist.