(3)Absatz 3,Schusswaffen und, sofern es sich um Kriegsmaterial handelt, die in § 1 Art. I Z 1 lit. a, b und c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in der Fassung BGBl. 624/1977 genannten Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind, gelten nicht als Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Schusswaffe als dauerhaft unbrauchbar anzusehen ist. Darin ist insbesondere vorzusehen, wie der Umbau vorgenommen werden muss, damit eine Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.Schusswaffen und, sofern es sich um Kriegsmaterial handelt, die in Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, b und c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in der Fassung Bundesgesetzblatt 624 aus 1977, genannten Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind, gelten nicht als Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Schusswaffe als dauerhaft unbrauchbar anzusehen ist. Darin ist insbesondere vorzusehen, wie der Umbau vorgenommen werden muss, damit eine Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.