Kurztitel
Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 14, Absatz 5,
Text
Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt: Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, des BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:
Damenkleidermacher: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Damenbekleidung
Herrenkleidermacher: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Herrenbekleidung
Wäschewarenerzeuger: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Wäschewarenerzeugung
Modist, Kappenmacher oder Hutmacher: Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Modist/in und Hutmacher/in
Kürschner oder Säckler (Lederbekleidungserzeuger): Bekleidungsgestaltung - Hauptmodul Kürschner/in und Säckler/in