Kurztitel

Presseförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

PresseFG 2004

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Förderung der Selbstkontrolle der Presse

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsZur Förderung der Selbstkontrolle der österreichischen Presse sind der KommAustria jährlich 0,15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle der Presse“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
  2. Absatz 2Die KommAustria hat einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Absatz eins, genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Ungeachtet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz sind für das Jahr 2010 Ansuchen bis zum 1. August einzubringen.
  3. Absatz 3Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
  4. Absatz 4Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach Paragraph 13, Absatz 3, Rechnungshofgesetz.

Anmerkung

1. vergleiche Paragraph 17,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2010,

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40119177