Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4,

Inkrafttretensdatum

17.06.2010

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 4

Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern, sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen Anfallstellen

Allgemeines

Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.

Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.

Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.

1. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,

Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

2. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,

Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Ziffer 4, dieser Anlage gemeldet wird.

Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.

Herstellerübernahmemeldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,

Hersteller/Importeur/System

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übergeber (Halter/Eigentümer)

 

 

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Übergeber (Halter/Eigentümer)

 

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Übergeber (Halter/Eigentümer)

 

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

3. Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,

Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.

Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,

Hersteller/Importeur/System

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge

Stück

Fahrzeugidentifizierungsnummern

Nr.

 

Nr.

 

Nr.

Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge

kg

Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

4. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.

Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

(Verwerter, Shredder, Erstübernehmer)

Übergeber

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

5. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,

Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.

Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,

(Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile)

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

6. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,

Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,

  1. Ziffer eins
    die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
  2. Ziffer 2
    die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug gegliedert nach den einzelnen Abfallarten aus dem Shredderprozess auf Basis einer einmal jährlich durchzuführenden statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,

zu ermitteln.

Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

Shreddermeldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,

Shredder

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge

kg

Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

7. Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,

Erstübernehmer haben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.

Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.

Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,

Erstübernehmer

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge

Stück

Fahrzeugidentifizierungsnummern

Nr.

 

Nr.

 

Nr.

Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge

kg

Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

8. Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,

Inhaber von Anfallstellen haben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

Anfallstellenmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,

Anfallstelle

 

Name

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Anmerkung

Ziffer 27, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010, lautet: "In der Anlage 4 wird das Wort „Altfahrzeugeverwerter“ durch die Wortfolge „Behandler von Altfahrzeugen“ ersetzt.". Richtig wäre: "In der Anlage 4 wird das Wort „Altfahrzeugverwerter“ jeweils durch die Wortfolge „Behandler von Altfahrzeugen“ ersetzt.".

Schlagworte

Sammelsystem, Schlüsselnummer, Fraktionsnummer

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40119084