Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,
Paragraph 92,
16.06.2010
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 107, der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.