Absatz eins,Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
- Strichaufzählungin der Union ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,
- StrichaufzählungPersonen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.