Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Zu Artikel 195

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
    • Strichaufzählung
      in der Union ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,
    • Strichaufzählung
      Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.
  2. Absatz 2,Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Union können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.