Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Text

Zollamtliche Überwachung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Zollkodex, in sonstigen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.
  2. Absatz 2Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Absatz eins, angeführte Waren befinden.