Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas im Paragraph eins, genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, Sitzung 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Union, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 26 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.
  3. Absatz 3Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, Sitzung 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.
  4. Absatz 4Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend. Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.