Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer eins a, ab 1.7.2010 vergleiche Paragraph 15, Absatz 12,

Text

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      im Falle der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
    2. Ziffer eins a
      im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes,
    3. Ziffer 2
      im Falle der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden. Paragraph 17, UStG 1994 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder des Durchschnittsverbrauchs entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist.