Absatz einsDie Steuerschuld entsteht
- Ziffer einsim Falle der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
- Ziffer eins aim Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes,
- Ziffer 2im Falle der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)