Absatz einsZur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
- Ziffer einsSicherstellungsaufträge (Paragraph 232, BAO) erlassen sowie
- Ziffer 2Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31,, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und
- Ziffer 3Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)
vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe der jeweils zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz tätig.