Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung von Aufgaben an Abgabenbehörden erster Instanz aufheben und diese Aufgaben anderen Abgabenbehörden erster Instanz übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient.