Absatz einsFür Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt, soweit sich aus den Ziffer 2 bis 7 und Absatz 3, nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten.
- Ziffer 2Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche am 1. Jänner 2010 nach bisherigem Recht zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.
- Ziffer 3Abgesehen von Verjährungsfristen gelten die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle, in denen die für Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Fristen des bisherigen Rechtes am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren.
- Ziffer 4Vor dem 1. Jänner 2010 erlassene Zurückweisungsbescheide werden nicht dadurch rechtswidrig, dass sie nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Abgabenvorschriften nicht mehr erlassen werden dürften.
- Ziffer 5Die Paragraphen 207 und 209 sind ab 1. Jänner 2010 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gelten die jeweiligen landesrechtlichen Verjährungsvorschriften noch im Jahr 2010, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2010 gelegen ist; diesfalls gilt Paragraph 209, erst ab 1. Jänner 2011. Paragraph 209, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß für im Jahr 2009 unternommene Amtshandlungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften die Verjährungsfrist unterbrochen haben. Paragraph 209 a, Absatz eins und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch das Inkrafttreten der Paragraphen 209, Absatz eins und 3 sowie 304 für Landes- und Gemeindeabgaben sinngemäß. Wegen des Inkrafttretens des Paragraph 209, Absatz 3, dürfen Bescheide nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, aufgehoben werden.
- Ziffer 6Die Paragraphen 111,, 112, 112a, 212b Ziffer eins, erster Satz und Ziffer 3,, 217a Ziffer eins, sowie 239a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.
- Ziffer 7Für Landes- und Gemeindeabgaben der Länder Burgenland, Tirol und Vorarlberg gilt Paragraph 212 a, erstmals für nach dem 31. Dezember 2009 eingebrachte Anträge auf Aussetzung der Einhebung.