Absatz einsOrgane der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
- Litera awenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;
- Litera bwenn sie als Vertreter einer Partei (Paragraph 78,) noch bestellt sind oder bestellt waren;
- Litera cwenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- Litera dim Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 276, Absatz eins und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der in Litera a, genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.