Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Gebührenschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5,) sowie bei den im Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
    2. Ziffer 2
      bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
    3. Ziffer 3
      bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
    4. Ziffer 4
      bei Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
    5. Ziffer 5
      bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
    6. Ziffer 6
      bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
  2. Absatz 2Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40118958