Absatz einsVon der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:
- Ziffer einsGewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
- Ziffer 2Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes.
- Ziffer 3Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,).
- Ziffer 4Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
- Ziffer 5Gewinnanteile im Sinne der Ziffer eins bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikel 2, der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 Sitzung 6) erfüllt und die nicht unter Ziffer 7, fällt.
- Ziffer 6Gewinnanteile im Sinne der Ziffer eins bis 4 aus einer Beteiligung an einer Körperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die mit inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Körperschaften vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, wenn sie nicht unter Ziffer 7, fällt.
- Ziffer 7Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des Absatz 2,