Absatz eins,Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung zu erlassen. Sie haben auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Prüfungsvorgang einschließlich der Prüfungsniederschrift näher zu regeln, Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und der theoretischen Prüfung sowie über den schriftlichen und mündlichen Teil der Lehrabschlußprüfung und über die Höhe der Prüfungstaxe und der Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen zu enthalten.