Absatz einsDer Lehrvertrag ist für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,), bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen für die sich aus Paragraph 6, Absatz 2, ergebende Zeit, abzuschließen. Eine kürzere als diese Zeit darf nur vereinbart werden, wenn
- Litera ader Lehrling bereits eine gemäß Absatz 2, für den Lehrberuf anrechenbare Lehrzeit oder sonstige berufsorientierte Ausbildungszeiten in einem Lehrgang gemäß Paragraph 3, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder in einer Integrativen Berufsausbildung oder eine gemäß Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes anrechenbare schulmäßige Ausbildung oder eine gemäß Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes anrechenbare Zeit zurückgelegt hat, jedoch höchstens für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer fehlende Zeit,
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1993,)
- Litera cdie Ausbildung in mehreren Betrieben in dem betreffenden Lehrberuf zur Erreichung des Ausbildungszieles zweckmäßig und sichergestellt ist, oder
- Litera dder Lehrling die Lehrabschlußprüfung nicht bestanden hat, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Monaten.