Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Dauer des Lehrverhältnisses

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Lehrvertrag ist für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,), bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen für die sich aus Paragraph 6, Absatz 2, ergebende Zeit, abzuschließen. Eine kürzere als diese Zeit darf nur vereinbart werden, wenn
    1. Litera a
      der Lehrling bereits eine gemäß Absatz 2, für den Lehrberuf anrechenbare Lehrzeit oder sonstige berufsorientierte Ausbildungszeiten in einem Lehrgang gemäß Paragraph 3, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder in einer Integrativen Berufsausbildung oder eine gemäß Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes anrechenbare schulmäßige Ausbildung oder eine gemäß Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes anrechenbare Zeit zurückgelegt hat, jedoch höchstens für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer fehlende Zeit,
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1993,)
    1. Litera c
      die Ausbildung in mehreren Betrieben in dem betreffenden Lehrberuf zur Erreichung des Ausbildungszieles zweckmäßig und sichergestellt ist, oder
    2. Litera d
      der Lehrling die Lehrabschlußprüfung nicht bestanden hat, jedoch höchstens für die Dauer von sechs Monaten.
  2. Absatz eins aWird ein Lehrberuf in Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder der Abänderung des Lehrvertrages zu stellen ist, und nach Einholung einer binnen vier Wochen zu erstattenden Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,) jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
  3. Absatz 2Auf Grund einer im Zusammenhang mit der Eintragung eines späteren Lehrvertrages gemachten Mitteilung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, sind von der Lehrlingsstelle auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit anzurechnen:
    1. Litera a
      die Teile der Lehrzeit, die in demselben Lehrberuf bereits zurückgelegt worden sind, in vollem Ausmaß,
    2. Litera b
      die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegte, in der Lehrberufsliste festgesetzte Lehrzeit, in dem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, bezeichneten Ausmaß,
    3. Litera c
      die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten Teile einer Lehrzeit - sofern sie nicht ohnehin im vollen Ausmaß anzurechnen sind - im Verhältnis des Anteiles der zurückgelegten Lehrzeit zu dem in der Lehrberufsliste gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, bezeichneten Ausmaß der Anrechnung; gegebenenfalls jedoch eine weitergehende Anrechnung entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, über die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegten Teile der Lehrzeit, bis zu einem Höchstausmaß der tatsächlich zurückgelegten Lehrzeit,
    4. Litera d
      die in einem Ausbildungszweig der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf im Höchstausmaß von zwei Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit, es sei denn, daß für diesen Ausbildungszweig eine Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste festgelegt ist,
    5. Litera e
      nach Einholung einer binnen vier Wochen zu erstattenden Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Ausland zurückgelegte Lehrzeiten oder vergleichbare berufsorientierte Ausbildungszeiten, wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des österreichischen Rechtes, insbesondere auch mit den gemäß Paragraph 8, erlassenen Ausbildungsvorschriften und den schulrechtlichen Vorschriften betreffend die Berufsschule ergibt, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung mit einer in Österreich zurückgelegten Lehrzeit in dem in Betracht kommenden Lehrberuf gleichgesetzt werden kann,
    6. Litera f
      die Zeiten des Weiterbesuches der Berufsschule gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,,
    7. Litera g
      im Ausland zurückgelegte Ausbildungszeiten, wenn sie gemäß Paragraph 27 b, gleichgehalten sind,
    8. Litera h
      sofern keine Vereinbarung gemäß Litera i, über eine weitergehende Anrechnung vorliegt, die in einem Lehrgang gemäß Paragraph 3, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes in dem sich aus Paragraph 3, Absatz 6, dieses Gesetzes ergebenden Ausmaß oder die in einer Integrativen Berufsausbildung für diesen Lehrberuf oder für einen mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf zurückgelegte Ausbildungszeit in dem sich aus Paragraph 8 b, ergebenden Ausmaß,
    9. Litera i
      entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, die in einem Lehrgang gemäß Paragraph 3, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes oder die in einer Integrativen Berufsausbildung zurückgelegten Ausbildungszeiten,
    10. Litera j
      die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang, der zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben eingerichtet wurde, um den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln, entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, in dem vereinbarten Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß der tatsächlich absolvierten Zeit,
    11. Litera k
      entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings und nach Einholung einer Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates im Inland oder im Ausland zurückgelegte Zeiten beruflicher Praxis, von Anlerntätigkeiten, von Kursbesuch oder sonstige Zeiten des Erwerbs von beruflichen Fertigkeiten und Kenntnissen unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf im Höchstausmaß von zwei Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.
  4. Absatz 3Wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer solcher Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt vier Monate übersteigt.
  5. Absatz 4In einem Lehrvertrag darf nicht vereinbart werden, daß sich die Dauer des Lehrverhältnisses verlängert oder daß ein neuer Lehrvertrag abzuschließen ist, sofern die Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, gegeben sein sollte.
  6. Absatz 5Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann im Einzelfall durch Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, bei minderjährigen Lehrlingen auch dessen gesetzlichen Vertreter, die bei der Anmeldung des Lehrvertrages der Lehrlingsstelle vorzulegen ist, der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, festgelegte Lehrzeitersatz um nicht mehr als ein Jahr vermindert werden. Die Lehrlingsstelle hat vor der Eintragung eines derartigen Lehrvertrages eine binnen vier Wochen zu erstattende Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen. In dieser Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen des Lehrlings, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Lehrzieles, zu berücksichtigen. Eine Eintragung des Lehrvertrages unter Bedachtnahme auf eine derartige Vereinbarung kann nur dann erfolgen, wenn die Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates die sachliche Rechtfertigung der Vereinbarung sowie das Ausmaß der Lehrzeitverkürzung feststellt.
  7. Absatz 6Teilnehmer an einem Lehrgang gemäß Absatz 2, Litera j, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht und der sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Lehrlingen gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118861