Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

Paragraph 27 c,

  1. Absatz eins,Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Lehrlingsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Dieser Zeitraum verringert sich um gemäß Paragraph 13, Absatz 3, bereits angerechnete Zeit. Gemäß diesem Absatz angerechnete Zeiten der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen verringern die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, anzurechnende Zeit.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei welchen eine dem Berufsbild des jeweiligen Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der Lehrlingsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Dieser Zeitraum verringert sich nicht um bereits gemäß Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz 3, angerechnete Zeit. Gemäß diesem Absatz angerechnete Zeiten der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen verringern die gemäß Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz 3, anzurechnende Zeit nicht.
  3. Absatz 3,Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Absatz eins, oder 2 anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Absatz eins, oder 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.