Absatz eins,Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, sowie an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, gewährt werden. Die Beihilfen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
- Ziffer einsFörderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles der Lehrlingsentschädigung,
- Ziffer 2Steigerung der Qualität in der Lehrlingsausbildung,
- Ziffer 3Förderung von Ausbildungsverbünden,
- Ziffer 4Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
- Ziffer 5Zusatzausbildungen von Lehrlingen,
- Ziffer 6Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf,
- Ziffer 7Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen.