Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Text

Lehrberufsliste

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:
    1. Litera a
      die Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und des Paragraph 5, Absatz 3,,
    2. Litera b
      die Dauer der Lehrzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,,
    3. Litera c
      die verwandten Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4,,
    4. Litera d
      das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, und
    5. Litera e
      den Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.
  2. Absatz 2Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.
  3. Absatz 3In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.