Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:
- Litera adie Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und des Paragraph 5, Absatz 3,,
- Litera bdie Dauer der Lehrzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,,
- Litera cdie verwandten Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4,,
- Litera ddas Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, und
- Litera eden Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.