Absatz einsDer Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern
- Ziffer einsder Lehrberechtigte eine juristische Person, eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (Paragraph 16, GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, nachweisen kann, ist,
- Ziffer 2die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht der Lehrberechtigten nicht zuläßt oder
- Ziffer 3der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des Paragraph 41, der Gewerbeordnung 1994 ist.