Firmenbuchgesetz
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
BG
§ 3
01.07.2010
31.07.2010
FBG
21/01 Handelsrecht
(1) Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
1. | die Firmenbuchnummer; | |||||||||
2. | die Firma; | |||||||||
3. | die Rechtsform; | |||||||||
4. | der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben; | |||||||||
4a. | der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist; | |||||||||
5. | eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe; | |||||||||
6. | Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht; | |||||||||
7. | der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; | |||||||||
8. | Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis; | |||||||||
9. | bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis; | |||||||||
10. | Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB; | |||||||||
11. | die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist; | |||||||||
12. | bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis; | |||||||||
13. | die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter; | |||||||||
14. | die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens; | |||||||||
14a. | die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 IO; | |||||||||
15. | Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen; | |||||||||
16. | sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind. |
(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004
Exekutionsrecht
21.03.2018
10002997
NOR40118735