Absatz eins,Von den in Paragraph 9, nicht genannten, im Grundbuch mit einem Range nach der Entziehung eingetragenen dinglichen Rechten bleiben bestehen:
- Litera aPfandrechte für Beträge, die für notwendige oder nützliche Aufwendungen oder zugunsten des Eigentümers oder seiner nahen Angehörigen (Paragraph 32, Insolvenzordnung) verwendet worden sind, sowie darauf eingetragene Rechte,
- Litera bPfandrechte für Forderungen in der Höhe der vom geschädigten Eigentümer dem Erwerber geschuldeten Leistungen,
- Litera cGrunddienstbarkeiten und Reallasten.