Insolvenzrechtseinführungsgesetz
RGBl. Nr. 337 aus 1914, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
BG
Paragraph 5
01.07.2010
07.07.2022
IEG
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen:
1. Konkursordnung (KO) ab 1.7.2010 Insolvenzordnung (IO)
2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
13.12.2021
10001735
NOR40118659