Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.