Kurztitel

Sanktionengesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.