Absatz eins,Jede Nicht-interventionelle Studie ist vor ihrer Durchführung vom Verantwortlichen elektronisch dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.
Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2010,
Paragraph 5
18.06.2010
31.12.2012
Findet Anwendung auf alle Nicht-interventionellen Studien, die ab dem 1. September 2010 begonnen werden vergleiche Paragraph 8,).