Absatz eins,Bei Sportwetten und Ausspielungen gemäß Paragraph 2, GSpG verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 14, Ziffer 14, UStG 1994, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3, UStG 1994 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.