Absatz einsInsolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
BG
Paragraph 207,
01.07.2010
16.07.2021
IO
23/01 Insolvenzordnung
04.08.2021
10001736
NOR40118527