Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf.

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,In einfachen Fällen kann das Insolvenzgericht die vom Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen.
  2. Absatz 2,Trägt das Insolvenzgericht Bedenken, einer solchen Verteilung zuzustimmen, oder handelt es sich um schwierigere Verteilungen, insbesondere um Berücksichtigung von Insolvenzgläubigern, die nur mit dem Ausfalle ihrer Forderungen zu befriedigen sind, so hat der Insolvenzverwalter einen vom Gläubigerausschuß genehmigten Verteilungsentwurf vorzulegen.
  3. Absatz 3,Im Verteilungsentwurfe sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die auf jede einzelne Forderung entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118502