Absatz eins,Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
- Ziffer einsden Abschluss von Vergleichen,
- Ziffer 2das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,
- Ziffer 3die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind,
- Ziffer 4die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.